Weitere Erfahrung mit der Eingliederungsvereinbarung »unter Vorbehalt« – erfolgreiche Sanktionsabwehr!

Mittlerweile habe ich meine dritte Eingliederungsvereinbarung »unter Vorbehalt« unterschrieben, ohne dass mein bisheriger Sachbearbeiter das in irgendeiner Form kommentiert hat. Über diese recht positive Erfahrung mit dem Jobcenter Landkreis Konstanz habe ich bereits in einem vorangehenden Artikel berichtet. Da ich bis auf einige Gespräche mit sog. Arbeitsvermittlern unbehelligt geblieben bin und alles friedlich ablief, konnte ich bisher von einer Klage, die auf der Basis der Unterschrift »unter Vorbehalt« stets möglich ist, absehen und mich an die relativ geringfügigen Auflagen meiner Eingliederungsvereinbarungen halten.

Nun habe ich aber vor wenigen Wochen einen neuen Sachbearbeiter bekommen und zum ersten Mal die Erfahrung gemacht, dass Sachbearbeiter keineswegs gleich Sachbearbeiter ist (ein weiteres Indiz für die Willkür der hier bereits ausführlich kritisierten Arbeitslosenverwaltungsbürokratie). Schon das »Erstgespräch« mit dem neuen Sachbearbeiter verlief nicht spannungsfrei. Da ich es satt hatte, die Umstände meiner mangelnden Gefragtheit auf dem Arbeitsmarkt zum dritten Mal zu erläutern, obwohl sie aus den Akten des Jobcenters deutlich hervorgehen, erlaubte ich mir, mich darüber zu beschweren, und wies zugleich darauf hin, dass ich von Seiten des Jobcenters bisher nur einen einzigen Vermittlungsvorschlag bekommen hätte, der wie auch meine zahlreichen bisherigen »Eigenbemühungen« leider nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei.

Auf meine Beschwerde reagierte der Sachbearbeiter gereizt mit dem Hinweis, solche Einlassungen könne ich mir sparen, er sei jetzt nun mal mein neuer Arbeitsvermittler. Dann konsultierte er rasch seinen PC, druckte mir drei Vermittlungsvorschläge für Jobs als Bürokraft aus, auf die ich mich seit mehr als einem Jahr regelmäßig erfolglos bewerbe, und wünschte mir aufgeräumt »Viel Erfolg!«.

Die Vermittlungsvorschläge legte ich erst einmal beiseite. Waren sie doch nicht mit den üblichen Rechtsfolgenbelehrungen versehen, die zur Verhängung von Sanktionen nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14.01.2013 unbedingt erforderlich sind. Im Nachhinein freute ich mich ein bisschen darüber, dass offenbar auch der neue Sachbearbeiter so wenig auf Formalien bedacht war wie sein Vorgänger... Weit gefehlt! Genau eine Woche später schickte er mir weitere drei Vermittlungsvorschläge zu, die ich, wie schon die ersten, beiseite legte – und genau eine Woche später flatterte mir diese Aufforderung zur Anhörung nach § 24 SGB X ins Haus.

Ich war ziemlich erstaunt. Denn infolge der ersten Vermittlungsvorschläge ohne Rechtsfolgenbelehrungen hatte ich schlicht übersehen, dass die nächsten drei mit Belehrungen versehen waren. Außerdem hatte ich den zitierten Passus aus der Eingliederungsvereinbarung: »Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge«, in der Eingliederungsvereinbarung selbst bisher ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, da ich sie ja »unter Vorbehalt« unterzeichnet hatte und mir bewusst war, dass ich ihren Inhalt vor Gericht jederzeit für nichtig erklären lassen könnte (siehe z.B. diesen Sozialgerichtsbescheid vom November 2013, Quelle: Elo-Forum).

Davon aber wusste beim Jobcenter Landkreis Konstanz offenbar niemand. Mein ehemaliger Sachbearbeiter hatte meine Unterschrift »unter Vorbehalt« ja niemals hinterfragt, und der neue hatte die Eingliederungsvereinbarung wahrscheinlich nie in den Händen gehabt und mit der kleinen Überrumpelungsaktion einfach gehofft, dem Staat etwas Geld sparen und seiner uneinsichtigen »Kundin« etwas auf die Sprünge aus der bequemen Stütze helfen zu können... Weit gefehlt! Ich beschloss, den ordentlichen Verwaltungsweg zu beschreiten, mit dieser Anhörung zum Vorwurf des Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung Stellung zu beziehen und das Jobcenter in diesem Zusammenhang über die Bewandtnis, die es mit meiner Unterschrift »unter Vorbehalt« hat, aufzuklären. Offenbar hat man sich beim Jobcenter Landkreis Konstanz daraufhin ordentlich informiert: Meine Begründung wurde »erhört«, ein Sanktionsbescheid ist mir bis heute nicht ins Haus geflattert.

Die erfolgreiche Sanktionsabwehr mit dem Hinweis auf die Unterschrift »unter Vorbehalt« zeigt einmal mehr, dass diese Methode alle Mal einen Versuch wert ist, die Jobcenter bzw. die in ihrem Auftrag handelnden Mitarbeiter Schachmatt zu setzen. Entgegen allen Unkenrufen hat sich diese Methode bisher in etlichen Fällen (u.a. diesem) gut bewährt. Sie ist finanziell ohne Risiko (Sozialgerichtsklagen sind für Jobcenter-»Kunden« stets kostenfrei) und hat sich inzwischen offenbar zu einem effektiven Druckmittel gemausert. – Je selbstbewusster wir »Kundinnen« und »Kunden« uns auf Sozialgerichtsbescheide und -urteile beziehen und je mehr von ihnen wir erstreiten, um so mehr schränken wir den Handlungsspielraum der Jobcenter ein. – Seid stolz und bedient Euch der zur Verfügung stehenden Maßnahmen gegen die Willkür der Bürokratie!


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